Nachfolgeplanung

Steuer beim Betriebsverkauf, § 16 EStG und ErbStG §§ 13a und 13b

Unternehmensnachfolge regeln: § 16 EStG, § 34 EStG sowie ErbStG §§ 13a, 13b und 19a bestimmen Freibeträge, Fristen und Verschonungen im Detail.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Unternehmensnachfolge regeln verlangt einen Blick auf § 16 EStG, § 34 EStG und die ErbStG §§ 13a, 13b und 19a.
  • Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro, bei Veräußerung nach dem 55. Lebensjahr oder Berufsunfähigkeit 136.000 Euro. Der Freibetrag sinkt um den 45.000 Euro übersteigenden Teil des Gewinns.
  • Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG mindert die Progression, wenn der Gewinn außerordentlich ist.
  • Der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG beträgt 85 Prozent, der Abzugsbetrag 150.000 Euro.
  • Der Verwaltungsvermögenstest nach § 13b ErbStG darf 50 Prozent nicht überschreiten.
  • Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 19a ErbStG erlaubt den Erlass der Steuer, wenn der Erwerber die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen kann.

Steuer beim Betriebsverkauf: der Rahmen aus EStG und ErbStG

Wer einen kleinen Betrieb verkauft, muss zwei Steuerregime trennen. Der Verkauf gegen Entgelt löst Einkommensteuer aus, die Übertragung im Erbfall oder per Schenkung Erbschaftsteuer. Beide Regime haben eigene Freibeträge, Fristen und Gestaltungen.

Das Einkommensteuergesetz regelt den Veräußerungsgewinn in § 16 EStG und die Tarifbegünstigung in § 34 EStG. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt die Verschonung in §§ 13a, 13b und 19a ErbStG. Wer den Betrieb an die nächste Generation übergibt, muss beide Regime prüfen.

In der Praxis beginnt die Planung mit der Frage: Verkauf gegen Geld oder unentgeltliche Übertragung? Der Verkauf bringt Liquidität, kostet aber Einkommensteuer. Die unentgeltliche Übertragung kann Erbschaftsteuer auslösen, die durch Verschonungsabschläge oft gering ausfällt.

Für Verkäufer in Deutschland gelten dieselben Regeln, unabhängig vom Bundesland. Unterschiede entstehen über die Förderwege: Die KfW finanziert Übernahmen, IHK und Handwerkskammer begleiten sie, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bündelt Informationen zur Unternehmensnachfolge. Bei Handwerksbetrieben kommt die Eintragung in die Handwerksrolle nach der Handwerksordnung hinzu.

§ 16 EStG: Veräußerungsgewinn, Aufgabe und Freibeträge

§ 16 EStG regelt die steuerliche Behandlung der Betriebsveräußerung, der Betriebsaufgabe und des Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Summe aus Buchwert und Veräußerungskosten übersteigt. § 16 EStG - Einzelnorm

Der Gewinn ist laufender Gewinn, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs ist er außerordentlich. Die Einordnung entscheidet über die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG.

Freibeträge nach § 16 EStG

Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Er steigt auf 136.000 Euro, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist. Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 45.000 Euro übersteigt.

Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Wer ihn für eine frühere Veräußerung genutzt hat, kann ihn nicht erneut beanspruchen. Der Freibetrag mindert den Veräußerungsgewinn, bevor die Fünftelregelung greift.

Aufgabe und Veräußerung

Die Betriebsaufgabe ist der Schlussakt: Der Betrieb wird eingestellt, die Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt. Der Aufgabegewinn entsteht durch die Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert. Auch er kann nach § 16 EStG begünstigt sein.

Die Veräußerung eines Teilbetriebs ist begünstigt, wenn der Teilbetrieb alle Merkmale eines Betriebs erfüllt. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter genügt nicht. Wer nur Maschinen verkauft, erzielt laufenden Gewinn.

Beispiel: Verkauf einer Bäckerei

Eine Bäckerei in Hannover wird für 400.000 Euro verkauft. Der Buchwert beträgt 100.000 Euro, die Veräußerungskosten 20.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn liegt bei 280.000 Euro. Der Verkäufer ist 58 Jahre alt, also greift der Freibetrag von 136.000 Euro. Es bleiben 144.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn.

Der Freibetrag sinkt um den 45.000 Euro übersteigenden Teil des Gewinns. Der Gewinn übersteigt 45.000 Euro um 235.000 Euro. Der Freibetrag von 136.000 Euro wird also nicht voll gewährt, sondern auf null reduziert. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 280.000 Euro.

Wer den Freibetrag nutzen will, muss den Gewinn unter 45.000 Euro halten oder den Freibetrag rechtzeitig beantragen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG bleibt möglich.

§ 34 EStG: Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz

§ 34 EStG regelt die Fünftelregelung und den ermäßigten Steuersatz auf außerordentliche Einkünfte. Der Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG gehört dazu, wenn er außerordentlich ist. § 34 EStG - Einzelnorm

Die Fünftelregelung mindert die Progression. Der Steuerpflichtige zahlt fünfmal ein Fünftel der Steuer auf den außerordentlichen Gewinn. Das führt zu einem niedrigeren Durchschnittssteuersatz, weil der Gewinn auf fünf Jahre verteilt wird.

Fristen nach § 34 EStG

Die Fünftelregelung ist an keine Frist gebunden, aber an die Außerordentlichkeit. Der Gewinn muss außerordentlich sein, also nicht regelmäßig anfallen. Wer den Betrieb verkauft, erzielt in der Regel einen außerordentlichen Gewinn.

Die Fünftelregelung gilt nicht für laufenden Gewinn. Wer den Betrieb fortführt und nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft, kann sie nicht nutzen. Die Fristen ergeben sich aus dem Veranlagungszeitraum: Der Gewinn wird im Jahr der Veräußerung versteuert.

Ermäßigter Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gilt für außerordentliche Einkünfte, die nicht nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind. Der Satz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent.

Die Fünftelregelung ist günstiger, wenn der Gewinn hoch ist und der Steuersatz stark progressionsbedingt steigt. Der ermäßigte Steuersatz ist günstiger, wenn der Gewinn niedrig ist. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Veranlagung.

Beispiel: Fünftelregelung

Ein Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro fällt an. Der Steuerpflichtige hat weitere Einkünfte von 60.000 Euro. Ohne Fünftelregelung läge der Steuersatz bei etwa 42 Prozent. Mit Fünftelregelung wird der Gewinn in fünf Teile von 40.000 Euro zerlegt.

Die Steuer auf den Gewinn sinkt, weil die Progression gebrochen wird. Der Steuervorteil kann mehrere zehntausend Euro betragen. Die genaue Berechnung hängt vom übrigen Einkommen ab.

ErbStG § 13a: Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag

§ 13a ErbStG regelt den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag für begünstigtes Betriebsvermögen. Der Verschonungsabschlag beträgt 85 Prozent, der Abzugsbetrag 150.000 Euro. § 13a ErbStG - Einzelnorm

Der Verschonungsabschlag mindert den Wert des begünstigten Vermögens. Der Abzugsbetrag mindert die verbleibende Steuer. Beide werden nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 13b ErbStG erfüllt sind.

Voraussetzungen des Verschonungsabschlags

Das begünstigte Vermögen muss Betriebsvermögen sein. Dazu gehören Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.

Der Erwerber muss den Betrieb fortführen. Die Lohnsumme muss fünf Jahre lang 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Der Betrieb muss in Deutschland belegen sein oder einer Betriebsstätte in der EU entsprechen.

Verschonungsabschlag

Der Verschonungsabschlag beträgt 85 Prozent des begünstigten Vermögens. Bei einem Betriebswert von 500.000 Euro bleiben 75.000 Euro steuerpflichtig. Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro mindert diesen Betrag weiter.

Der Abzugsbetrag sinkt, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 150.000 Euro übersteigt. Er beträgt dann 150.000 Euro minus 50 Prozent des übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag fällt auf null, wenn das Vermögen 450.000 Euro übersteigt.

Beispiel: Erbschaft eines Handwerksbetriebs

Ein Handwerksbetrieb in Leipzig wird vererbt. Der Betriebswert beträgt 600.000 Euro. Der Verschonungsabschlag von 85 Prozent mindert den Wert auf 90.000 Euro. Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro sinkt, weil der Wert 150.000 Euro übersteigt.

Der übersteigende Betrag liegt bei 450.000 Euro. Der Abzugsbetrag beträgt 150.000 Euro minus 50 Prozent von 450.000 Euro, also null. Die Steuer fällt auf 90.000 Euro an, abzüglich des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro.

ErbStG § 13b: begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögenstest

§ 13b ErbStG regelt die Voraussetzungen des begünstigten Vermögens und den Verwaltungsvermögenstest. Begünstigt ist nur Vermögen, das unmittelbar dem Betrieb dient. § 13b ErbStG - Einzelnorm

Zum begünstigten Vermögen gehören Grundstücke, Maschinen, Vorräte und Beteiligungen. Nicht begünstigt sind Wertpapiere, Kunstgegenstände und Immobilien, die nicht dem Betrieb dienen. Der Verwaltungsvermögenstest trennt beides.

Ablauf des Verwaltungsvermögenstests

Der Verwaltungsvermögenstest prüft, ob der Anteil des Verwaltungsvermögens 50 Prozent des Betriebsvermögens übersteigt. Ist das der Fall, entfällt die Verschonung vollständig.

Zum Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betrieb dienen. Ausgenommen sind Grundstücke, die der Betrieb selbst nutzt.

Der Test wird auf den Bestand zum Zeitpunkt der Übertragung angewendet. Wer den Betrieb umschuldet, kann den Anteil des Verwaltungsvermögens senken. Die Fristen für die Umschuldung betragen zwei Jahre vor und fünf Jahre nach der Übertragung.

Beispiel: Verwaltungsvermögenstest

Ein Betrieb hat ein Betriebsvermögen von 1.000.000 Euro. Davon entfallen 400.000 Euro auf Verwaltungsvermögen. Der Anteil liegt bei 40 Prozent, also unter 50 Prozent. Die Verschonung wird gewährt.

Betrüge das Verwaltungsvermögen 600.000 Euro, läge der Anteil bei 60 Prozent. Die Verschonung entfiele vollständig. Die Erbschaftsteuer würde auf den vollen Betriebswert anfallen.

ErbStG § 19a: Verschonungsbedarfsprüfung und Wahlrecht

§ 19a ErbStG regelt die Verschonungsbedarfsprüfung bei hohen Erwerben und das Wahlrecht des Erwerbers. Der Erwerber kann den Erlass der Steuer beantragen, wenn er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen kann. § 19a ErbStG - Einzelnorm

Die Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Wahlrecht. Der Erwerber muss sie beantragen. Sie gilt für Erwerbe, die den Verschonungsabschlag von 85 Prozent überschreiten.

Nachweis des verfügbaren Vermögens

Der Erwerber muss nachweisen, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen kann. Verfügbares Vermögen ist Vermögen, das nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört. Dazu gehören Bankguthaben, Wertpapiere und Immobilien.

Der Erwerber muss den Betrieb fortführen. Die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen gelten weiter. Die Verschonungsbedarfsprüfung führt zu einem Erlass der Steuer in Höhe des nicht verfügbaren Vermögens.

Wahlrecht des Erwerbers

Der Erwerber kann zwischen dem Verschonungsabschlag und der Verschonungsbedarfsprüfung wählen. Der Verschonungsabschlag ist einfacher, die Verschonungsbedarfsprüfung kann günstiger sein. Die Wahl erfolgt mit der Steuererklärung.

Die Verschonungsbedarfsprüfung ist an keine Frist gebunden, aber an den Antrag. Wer sie nicht beantragt, erhält den Verschonungsabschlag. Wer sie beantragt, muss sein Vermögen offenlegen.

Fristen und Gestaltungen im Überblick

Die Fristen und Gestaltungen unterscheiden sich je nach Steuerregime. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fristen zusammen.

Regelung Frist Bedeutung
§ 16 EStG Freibetrag keine Frist, einmal im Leben 45.000 Euro, bei 55+ 136.000 Euro
§ 34 EStG Fünftelregelung Veranlagungszeitraum Progression mindern
§ 13a ErbStG Verschonungsabschlag 5 Jahre Lohnsumme, 7 Jahre Behaltensfrist 85 Prozent Verschonung
§ 13b ErbStG Verwaltungsvermögenstest Stichtag Übertragung max. 50 Prozent Verwaltungsvermögen
§ 19a ErbStG Verschonungsbedarfsprüfung Antrag mit Steuererklärung Erlass bei Bedarf

Gestaltungen im Überblick

Beim Verkauf greift die Einkommensteuer nach § 16 und § 34 EStG, bei Schenkung oder Erbfolge die Erbschaftsteuer mit den Verschonungen. Anteile an einer GmbH müssen nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden. Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über, die Erbfolge richtet sich nach §§ 1922 ff. BGB.

Die Gestaltungen reichen von der Wahl des Übertragungszeitpunkts bis zur Umschuldung. Wer den Betrieb vor dem 55. Lebensjahr verkauft, verliert den erhöhten Freibetrag. Wer ihn nach dem 55. Lebensjahr verkauft, erhält ihn.

Die Übertragung zu Lebzeiten kann die Erbschaftsteuer mindern. Schenkungen können alle zehn Jahre wiederholt werden, um den Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder zu nutzen. Die Fristen sind im ErbStG geregelt.

Typische Fehler bei der steuerlichen Gestaltung

Viele Verkäufer unterschätzen die Fristen. Die Lohnsummenregelung nach § 13a ErbStG verlangt fünf Jahre lang 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Wer die Lohnsumme senkt, verliert die Verschonung.

Ein weiterer Fehler ist die falsche Einordnung des Verwaltungsvermögens. Wer Dritten Grundstücke überlässt, erhöht den Anteil des Verwaltungsvermögens. Der Test nach § 13b ErbStG kann dann fehlschlagen.

Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 19a ErbStG wird oft nicht beantragt. Wer sie nicht beantragt, erhält den Verschonungsabschlag, obwohl die Prüfung günstiger wäre. Der Antrag muss mit der Steuererklärung gestellt werden.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG wird oft vergessen. Wer den Veräußerungsgewinn nicht als außerordentlich behandelt, zahlt zu viel Steuer. Die Fünftelregelung muss beantragt werden.

Die Freibeträge nach § 16 EStG werden oft falsch berechnet. Der Freibetrag sinkt um den 45.000 Euro übersteigenden Teil des Gewinns. Wer den Freibetrag voll nutzen will, muss den Gewinn unter 45.000 Euro halten.

Häufige Fragen

Was kostet die steuerliche Gestaltung eines Betriebsverkaufs?

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bemisst die Beratung am Gegenstandswert des Betriebs. Für einzelne Beratungsleistungen lässt sich stattdessen ein Zeithonorar vereinbaren. Die Kosten sind Betriebsausgaben und mindern den Veräußerungsgewinn.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung lohnt sich bei hohen außerordentlichen Gewinnen. Sie mindert die Progression. Bei niedrigen Gewinnen ist der ermäßigte Steuersatz günstiger.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Für Ehegatten 500.000 Euro. Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Was passiert, wenn der Verwaltungsvermögenstest fehlschlägt?

Dann entfällt die Verschonung vollständig. Die Erbschaftsteuer fällt auf den vollen Betriebswert an. Eine Umschuldung vor der Übertragung kann helfen.

Muss ich die Verschonungsbedarfsprüfung beantragen?

Nein, sie ist ein Wahlrecht. Ohne Antrag erhalten Sie den Verschonungsabschlag. Mit Antrag kann die Steuer erlassen werden, wenn Sie die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen können.

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